Berechnen Sie die Steuer auf das 13. und 14. Gehalt 2026: Jahressechstel, Freibetrag von 620 €, Freigrenze von 2.615 € und der Satz von 6 %.
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Sonderzahlungen innerhalb des Jahressechstels werden mit festen 6 % besteuert, nicht mit Ihrem Tarifsatz, und die ersten 620 € im Jahr bleiben steuerfrei. Das ist der größte Unterschied zur deutschen Lohnverrechnung.
Jahressechstel, Freibetrag von 620 €, der 6-%-Satz und die Freigrenze von 2.615 €
Was ist das Jahressechstel?
Das Jahressechstel ist ein Sechstel der auf das Kalenderjahr umgerechneten laufenden Bezüge. Bei gleichbleibendem Monatsgehalt sind das genau zwei Monatsgehälter — bei 3.000 € im Monat also 6.000 €, und das ist genau das 13. und 14. Gehalt. Es ist die Obergrenze des Topfes, der mit den niedrigen festen Sätzen besteuert werden darf. Alles, was Sie als Sonderzahlung über dem Jahressechstel bekommen, wird stattdessen mit dem normalen Tarif besteuert, gemeinsam mit dem Bezug dieses Monats.
Wie werden das 13. und 14. Gehalt besteuert?
Sehr günstig. Zuerst wird die Sozialversicherung dieser Bezüge abgezogen. Dann bleiben die ersten 620 € im Jahr steuerfrei, die nächsten 24.380 € (bis 25.000 €) werden mit nur 6 % besteuert, die nächsten 25.000 € mit 27 % und die nächsten 33.333 € mit 35,75 %. Über 83.333 € gilt der normale Tarif. Weil der Freibetrag von 620 € nur einmal im Jahr zusteht, wird er schon vom 13. Gehalt verbraucht — darum weist das 14. Gehalt meist etwas mehr Steuer aus als das 13.
Wann sind das 13. und 14. Gehalt völlig steuerfrei?
Beträgt Ihr Jahressechstel 2026 höchstens 2.615 €, fällt auf Ihre Sonderzahlungen überhaupt keine Steuer an. Weil das Jahressechstel zwei Monatsgehälter sind, heißt das: ein gleichbleibendes Monatsbrutto von höchstens 1.307,50 €. Bei 1.300 € im Monat ist die Lohnsteuer auf die Sonderzahlungen genau 0,00 €; bei 1.330 € im Monat sind es 31,33 € beim 13. und 68,53 € beim 14. Gehalt. Achten Sie auf den Unterschied: Die Freigrenze von 2.615 € wird am Brutto-Jahressechstel geprüft, der Freibetrag von 620 € erst nach Abzug der Sozialversicherung.
Wie viel Sozialversicherung wird von einer Sonderzahlung abgezogen?
17,07 % statt 18,07 %, weil Wohnbauförderungsbeitrag und Arbeiterkammerumlage auf Sonderzahlungen nicht eingehoben werden. Wiener Dienstnehmer zahlen auf diese Bezüge dieselben 17,07 % wie alle anderen. Für Sonderzahlungen gilt eine eigene Jahreshöchstbeitragsgrundlage von 13.860 €, die zuerst das 13. und dann das 14. Gehalt verbraucht. Sie ist nicht Teil der monatlichen Grenze von 6.930 € — die beiden zu verwechseln ist der häufigste Fehler in österreichischer Lohnsoftware.
Was bringt der 6-%-Satz in der Praxis?
Viel. Bei 50.000 € im Jahr (3.571,43 € × 14) kostet das 13. Gehalt nur 140,51 € Lohnsteuer und das 14. Gehalt 177,70 €, obwohl dasselbe Geld als laufender Bezug mit einem Grenzsteuersatz von 30 % besteuert würde. Bei 30.000 € sind es 73,22 € und 110,41 €. Deutschland besteuert ein 13. Gehalt als sonstigen Bezug progressiv — dieser echte Pauschalsatz von 6 % ist daher bei mittleren Einkommen der größte Unterschied zwischen österreichischem und deutschem Netto.
Gibt es eine Einschleifregelung knapp über der Freigrenze?
Ja, aber nicht in Ihrem Monatslohnzettel. Bis zu einem Jahressechstel von 25.000 € beträgt die Steuer 6 % der 620 € übersteigenden Bemessungsgrundlage, höchstens aber 30 % der 2.490 € übersteigenden Bemessungsgrundlage. Der Dienstgeber muss diesen Deckel im Laufe des Jahres nicht anwenden, und der offizielle Rechner der Arbeiterkammer tut es auch nicht. Angewendet wird er bei einer freiwilligen Aufrollung am Jahresende und immer in der Veranlagung — und das ergibt eine echte Gutschrift, wenn Ihre Sonderzahlungsgrundlage knapp über der Freigrenze liegt.
Und was gilt für eine Prämie zusätzlich zum 13. und 14. Gehalt?
Eine Prämie ist ebenfalls ein sonstiger Bezug und nutzt denselben Topf. Haben das 13. und 14. Gehalt das Jahressechstel schon ausgefüllt, liegt die Prämie darüber und wird dem laufenden Bezug dieses Monats zugeschlagen und voll nach Tarif besteuert. Darum fühlt sich eine Prämie oft viel höher besteuert an als das 13. Gehalt, obwohl die Regeln dieselben sind. Unabhängig davon sind Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen sowie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge bis 400 € im Monat steuerfrei, und die Zuschläge für die ersten zehn Überstunden im Monat bis 120 € — Sozialversicherung fällt aber in beiden Fällen an.
Bundesfinanzministerium: Basierend auf § 67 und § 68 EStG 1988 in der für das Kalenderjahr 2026 geltenden Fassung und den Beitragswerten der Sozialversicherung 2026. Die Rechenbeispiele wurden mit dem offiziellen Brutto-Netto-Rechner der Arbeiterkammer (Stand Jänner 2026) nachgerechnet. Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder an Ihre Arbeiterkammer.
Dieser Rechner verwendet die offiziellen Sätze und Grenzbeträge von:
- EStG 1988 § 67 — sonstige Bezüge, Jahressechstel (RIS)
- EStG 1988 § 77 — Lohnzahlungszeitraum und Kontrollsechstel (RIS)
- EStG 1988 § 41 — Veranlagung von lohnsteuerpflichtigen Einkünften (RIS)
- EStG 1988 § 68 — steuerfreie Zulagen und Überstundenzuschläge (RIS)
- Dachverband der Sozialversicherungsträger — Beitragsrechtliche Werte 2026
- WKO — Beitragswesen Dienstnehmer 2026
Zuletzt geprüft: 11. Oktober 2026 · Steuerjahr 2026. Die Ergebnisse sind Richtwerte — für eine persönliche Beratung wenden Sie sich an eine Steuerberaterin oder an Ihre Arbeiterkammer.
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BMF-konform: Dieser Rechner liefert Schätzungen auf Grundlage der aktuellen österreichischen Steuersätze und Beitragsgrundlagen für 2026. Er stellt keine professionelle steuerliche, finanzielle oder rechtliche Beratung dar. Ihre tatsächliche Steuerlast kann je nach persönlicher Situation abweichen. Wenden Sie sich bei finanziellen Entscheidungen immer an eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater. Nutzungsbedingungen lesen