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Beschäftigung

Minijob 2026: 556-Euro-Grenze und was sich für Arbeitnehmer ändert

Sarder Iftekhar19 March 20268 min read
Person arbeitet in einem Café als Nebenjob

Der Minijob ist eine der beliebtesten Beschäftigungsformen in Deutschland — über 7 Millionen Menschen arbeiten geringfügig. Seit der großen Reform im Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt, was bedeutet, dass sie mit jeder Mindestlohnerhöhung automatisch steigt. Zum 1. Januar 2026 liegt die Grenze bei 556 Euro pro Monat. In diesem Artikel erklären wir, was das konkret bedeutet und worauf Sie achten müssen.

Wie die 556-Euro-Grenze berechnet wird

Die Minijob-Grenze ergibt sich aus einer festen Formel: Mindestlohn × 130 ÷ 3. Bei einem Mindestlohn von 12,82 Euro pro Stunde (Stand: Januar 2026) ergibt das: 12,82 × 130 ÷ 3 = 555,53 Euro, aufgerundet auf 556 Euro pro Monat.

Die Zahl 130 entspricht der monatlichen Arbeitszeit bei einer 10-Stunden-Woche (10 × 13 = 130 Stunden pro Quartal). Das bedeutet: Ein Minijobber kann zum Mindestlohn rund 43 Stunden pro Monat arbeiten, ohne die Grenze zu überschreiten.

Wichtig: Es zählt der Jahresverdienst von 6.672 Euro (556 × 12). In einzelnen Monaten dürfen Sie mehr als 556 Euro verdienen, solange der Jahresdurchschnitt eingehalten wird. Unvorhergesehene Überschreitungen (z. B. durch Krankheitsvertretung) sind bis zu zweimal pro Jahr erlaubt, maximal bis zum doppelten der Monatsgrenze (1.112 Euro).

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Steuern und Sozialabgaben im Minijob

Einer der größten Vorteile des Minijobs: Das Einkommen ist für den Arbeitnehmer in der Regel steuer- und sozialabgabenfrei. Die Abgaben trägt der Arbeitgeber:

  • Pauschale Abgaben des Arbeitgebers: 13 Prozent Krankenversicherung, 15 Prozent Rentenversicherung, 2 Prozent Pauschalsteuer, Umlagen für Krankheit und Mutterschaft — insgesamt rund 31 Prozent des Bruttolohns.
  • Rentenversicherung: Minijobber sind seit 2013 automatisch rentenversicherungspflichtig. Ihr Eigenanteil beträgt 3,6 Prozent des Verdienstes (bei 556 Euro also rund 20 Euro monatlich). Sie können sich davon befreien lassen, verlieren dann aber Rentenansprüche.

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Minijob neben dem Hauptjob

Sie haben bereits einen sozialversicherungspflichtigen Hauptjob? Dann dürfen Sie genau einen Minijob steuer- und abgabenfrei ausüben. Der zweite Minijob wird jedoch mit dem Hauptjob zusammengerechnet und ist voll sozialversicherungspflichtig. Das ist ein häufiger Fehler, der teure Nachzahlungen verursachen kann.

Für Studenten, Rentner und Hausfrauen gelten Sonderregeln: Studenten können mehrere Minijobs haben, solange die 556-Euro-Grenze insgesamt nicht überschritten wird. Rentner können vor der Regelaltersgrenze (67 Jahre) einen Minijob hinzuverdienen, ohne dass die Rente gekürzt wird.

Was passiert bei Überschreitung der Grenze?

Wenn Sie die Jahresgrenze von 6.672 Euro dauerhaft überschreiten, wird Ihr Minijob rückwirkend in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung umgewandelt. Das bedeutet: Nachzahlungen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung — sowohl für Sie als auch für den Arbeitgeber. Die Minijob-Zentrale prüft regelmäßig, und Verstöße werden konsequent verfolgt.

Alternative: Wenn Sie regelmäßig mehr als 556 Euro verdienen, kann ein Midijob im Übergangsbereich (556,01 bis 2.000 Euro) die bessere Wahl sein. Hier zahlen Sie reduzierte Sozialabgaben und erwerben volle Rentenansprüche.

Minijob und Arbeitslosengeld / Bürgergeld

Auch beim Bezug von Arbeitslosengeld I oder Bürgergeld ist ein Minijob möglich. Beim ALG I bleiben 165 Euro Nebenverdienst anrechnungsfrei. Beim Bürgergeld sind die Freibeträge gestaffelt: Die ersten 100 Euro bleiben komplett frei, darüber werden 20 bis 30 Prozent nicht angerechnet.

Fazit: Der Minijob bleibt attraktiv

Die dynamische Kopplung an den Mindestlohn sorgt dafür, dass Minijobber bei jeder Mindestlohnerhöhung automatisch mehr verdienen dürfen. Mit der 556-Euro-Grenze im Jahr 2026 bleibt der Minijob eine flexible und steuerfreie Beschäftigungsform — ob als Nebenjob, für Studenten oder als Zuverdienst in der Rente. Achten Sie auf die Jahresgrenze, prüfen Sie die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht sorgfältig und behalten Sie Ihren Verdienst im Blick.

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Quellen: Minijob-Zentrale, Deutsche Rentenversicherung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Stand: März 2026.

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