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Ratgeber

Mini-Job und Midi-Job 2026: Aktuelle Verdienstgrenzen und Abgaben

Sarder Iftekhar19 March 20267 min read
Person arbeitet in einem Café am Laptop

Mini-Jobs und Midi-Jobs gehören zu den beliebtesten Beschäftigungsformen in Deutschland. Rund 7,5 Millionen Menschen arbeiten in einem Minijob, weitere 3 Millionen in einem Midi-Job im sogenannten Übergangsbereich. Für 2026 haben sich wieder einige Regelungen geändert — vor allem die Verdienstgrenzen. Wir erklären Ihnen alles, was Sie wissen müssen.

Mini-Job 2026: Die wichtigsten Fakten

Ein Mini-Job — offiziell geringfügige Beschäftigung genannt — liegt vor, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Diese Grenze ist seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt und wird automatisch angepasst, wenn der Mindestlohn steigt.

Für 2026 gelten folgende Werte:

  • Mindestlohn: 13,50 Euro pro Stunde (seit 1. Januar 2026)
  • Verdienstgrenze Mini-Job: 556 Euro pro Monat (6.672 Euro pro Jahr)
  • Maximale Arbeitszeit: Rund 41 Stunden pro Monat bei Mindestlohn

Die Kopplung an den Mindestlohn bedeutet: Wenn der Mindestlohn steigt, steigt auch die Verdienstgrenze automatisch mit. So wird verhindert, dass Minijobber bei jeder Mindestlohnerhöhung ihre Arbeitszeit reduzieren müssen.

Berechnen Sie Ihren Mini-Job-Verdienst mit unserem Mini-Job-Rechner.

Abgaben im Mini-Job: Was zahlen Sie, was zahlt der Arbeitgeber?

Einer der größten Vorteile des Mini-Jobs aus Arbeitnehmersicht: Sie als Arbeitnehmer zahlen in der Regel keine Sozialabgaben und keine Lohnsteuer. Ihr Bruttoverdienst ist gleich Ihrem Nettoverdienst — vorausgesetzt, Sie haben sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Die Abgaben trägt überwiegend der Arbeitgeber:

  • Pauschalbeitrag Krankenversicherung: 13 Prozent
  • Pauschalbeitrag Rentenversicherung: 15 Prozent
  • Pauschale Lohnsteuer: 2 Prozent
  • Umlage U1 (Krankheit): 1,1 Prozent
  • Umlage U2 (Mutterschutz): 0,22 Prozent
  • Insolvenzgeldumlage: 0,06 Prozent

In Summe zahlt der Arbeitgeber rund 31 Prozent auf den Bruttolohn des Minijobbers. Das ist ein wichtiger Aspekt, der oft übersehen wird: Für den Arbeitgeber ist ein Minijob keineswegs billig.

Rentenversicherung: Opt-in oder Opt-out?

Seit 2013 sind Minijobber grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 3,6 Prozent des Bruttoverdienstes (die Differenz zwischen dem Arbeitgeberpauschalbeitrag von 15 Prozent und dem vollen Satz von 18,6 Prozent). Bei 556 Euro monatlich sind das rund 20 Euro.

Sie können sich jedoch von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Das bedeutet mehr Netto im Portemonnaie, aber auch geringere Rentenansprüche. Die Befreiung ist einfach: Ein formloser Antrag beim Arbeitgeber genügt. Bedenken Sie aber, dass die Rentenversicherungspflicht auch Vorteile hat — sie zählt als Pflichtbeitragszeit und kann Ansprüche auf Erwerbsminderungsrente sichern.

Midi-Job 2026: Der Übergangsbereich

Wer mehr als die Mini-Job-Grenze verdient, aber weniger als eine bestimmte Obergrenze, befindet sich im sogenannten Übergangsbereich — umgangssprachlich Midi-Job genannt. Für 2026 gelten folgende Grenzen:

  • Untergrenze: 556,01 Euro pro Monat
  • Obergrenze: 2.000 Euro pro Monat

Der Vorteil des Midi-Jobs: Die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers werden reduziert. Statt des vollen Beitragssatzes von rund 20 Prozent zahlen Sie einen gleitenden Satz, der bei 556,01 Euro bei etwa null beginnt und bei 2.000 Euro den vollen Satz erreicht.

Nutzen Sie unseren Midi-Job-Rechner, um Ihre genauen Abgaben zu berechnen.

Mini-Job neben einer Hauptbeschäftigung

Viele Arbeitnehmer haben neben ihrem regulären Job noch einen Mini-Job. Das ist grundsätzlich erlaubt und steuerlich begünstigt — allerdings mit einer wichtigen Einschränkung: Nur der erste Mini-Job neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt abgabenfrei. Ein zweiter oder dritter Mini-Job wird mit der Hauptbeschäftigung zusammengerechnet und ist dann voll sozialversicherungspflichtig.

Außerdem müssen Sie Ihren Arbeitgeber über den Nebenjob informieren, wenn es im Arbeitsvertrag steht. Und natürlich dürfen die Arbeitszeiten zusammen die gesetzlichen Höchstgrenzen nicht überschreiten (maximal 48 Stunden pro Woche im Durchschnitt).

Mini-Job und Steuererklärung

Wenn Ihr Mini-Job pauschal versteuert wird (was der Regelfall ist), müssen Sie das Einkommen nicht in Ihrer Steuererklärung angeben. Es ist bereits abgegolten. Wird der Mini-Job jedoch individuell nach Lohnsteuermerkmalen versteuert (was selten vorkommt), müssen Sie das Einkommen in der Steuererklärung berücksichtigen.

Berechnen Sie Ihre gesamte Steuerlast inklusive Nebeneinkünften mit unserem Einkommensteuer-Rechner.

Häufige Fehler und Stolperfallen

Achten Sie auf folgende Punkte, um Probleme zu vermeiden:

  • Verdienstgrenze einhalten: Wenn Sie die 556-Euro-Grenze regelmäßig überschreiten, wird der Mini-Job rückwirkend sozialversicherungspflichtig. Gelegentliches Überschreiten (maximal zwei Monate im Jahr) ist erlaubt, wenn der Jahresverdienst 6.672 Euro nicht überschreitet.
  • Mehrere Mini-Jobs: Wenn Sie mehrere Mini-Jobs haben (ohne Hauptbeschäftigung), werden die Verdienste zusammengerechnet. Überschreitet die Summe 556 Euro, sind alle Jobs sozialversicherungspflichtig.
  • Krankenversicherung: Ein Mini-Job allein begründet keinen eigenen Krankenversicherungsschutz. Sie müssen anderweitig versichert sein — über einen Hauptjob, als Familienversicherter oder freiwillig versichert.

Fazit: Mini-Job und Midi-Job 2026 richtig nutzen

Mini-Jobs und Midi-Jobs sind auch 2026 attraktive Beschäftigungsformen — für Studierende, Rentner, Hausfrauen und Hausmänner oder als Nebenverdienst. Die automatische Kopplung der Verdienstgrenze an den Mindestlohn sorgt dafür, dass Minijobber nicht bei jeder Erhöhung ihre Stunden kürzen müssen. Der Midi-Job-Übergangsbereich bis 2.000 Euro bietet eine sanfte Brücke in die volle Sozialversicherungspflicht.

Vergleichen Sie verschiedene Szenarien mit unseren Rechnern: Mini-Job, Midi-Job oder Stundenlohn.

Quellen: Minijob-Zentrale, Deutsche Rentenversicherung, Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Stand: März 2026.

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